Sponsoring

Zuletzt geändert von Merle Hollmann am 2024/09/23 15:18

Was ist Sponsoring?

Beim Sponsoring geht der Verein eine vertraglich definierte Geschäftsbeziehung in der Regel mit einem Unternehmen ein. Für die bereitgestellten Mittel muss er Gegenleistungen erbringen. In der Regel besteht die Gegenleistung darin, den*die Sponsor*in namentlich zu nennen bzw. besonders hervorzuheben, mit dem Ziel, dessen Bekanntheit zu steigern bzw. das Image des*der Sponsor*in zu verbessern. Das Erbringen einer Gegenleistung unterscheidet das Sponsoring deutlich vom Wesen einer Spende, die ohne Gegenleistung erbracht werden muss. Dabei stehen Leistung und Gegenleistung sich nicht gleichwertig gegenüber. Meist ist es für den*die Sponsor*in weitaus wichtiger zu zeigen, dass auf deren Seite eine Förderabsicht besteht bzw. in unserem Falle das Interesse da ist Kultur und Musik zu fördern.

Sponsoring-Einnahmen zählen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und müssen grundsätzlich versteuert werden. Bei Sponsoring dürfen gemeinnützige Vereine keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, sondern müssen dem*der Sponsor*in eine Rechnung stellen. 

Wichtige Voraussetzungen für erfolgreiches Sponsoring

Voraussetzung für Sponsoring ist ein Werbe- oder Sponsorenvertrag, der geschlossen werden muss. Es wird festgelegt, in welchem Umfang der Verein Mittel erhält und welche Leistungen der Verein im Gegenzug erbringt. Auch die Dauer des Sponsorings und Modalitäten zur Kündigung oder Verlängerung sollten vertraglich festgelegt werden. Je klarer und transparenter die Bestimmungen im Sponsor*innenvertrag festgelegt sind, umso weniger Anlass für Diskussionen bieten sich im Nachhinein.  

Es gibt zwei Arten von Sponsoringverträgen  

  1. Den aktiven Vertrag  
  2. Den passiven Vertrag 

Mehr Informationen gibt es hier zu finden.

Sponsoring aus steuerlicher Sicht

Sponsoring ist steuerpflichtig - Während das Sponsoring aus Sicht der Sponsor*innen einen großen ideellen Zweck verfolgt, tut der gemeinnützige Verein dies nicht. Mit dem Verkauf der Gegenleistung verlässt dieser seinen Zweckbetrieb und befindet sich in der steuerlichen Sphäre des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Das bedeutet, auf die Einnahmen durch Sponsoring fallen Steuern an. Wenn die Freibetragsgrenzen überschritten werden, fallen sowohl Umsatz- als auch Körperschaftssteuer an. Für die Sponsor*innen hingegen sind die Ausgaben in der Regel steuerlich absetzbar.  

Sponsoring – Pro und Contra

ProContra

gut planbare, langfristige Finanzierungsmöglichkeit 

Wasserdichter Vertrag notwendig 
 
flexibel umsetzbar auch für einzelne Projekte / Veranstaltungen Einnahmen müssen versteuert werden.
Gegenleistung ohne finanzielles Risiko für den Verein Je sensibler der Vereinszweck ist, desto kritischer wird die Einflussnahme von Sponsoren in der Öffentlichkeit wahrgenommen 
Hohe Summen möglich Obacht bei Auswahl der Sponsor*innen, Ruf der Sponsor*innen kann sich auch auf Verein auswirken

Haftung bei Sponsoring und Spenden

„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.“ So steht es in Paragraf 10 des Einkommensteuergesetz (§ 10 b Abs. 4 2. Satz EStG).  

Wenn Spendenbescheinigungen falsch ausgestellt werden, haftet der Verein pauschal mit 30 Prozent der Spendensumme zuzüglich einer eventuellen Gewerbesteuer von 15 Prozent. 

Gründe für falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen können sein:

  • Es handelt sich nicht um eine Spende, sondern um Sponsoring (es ist eine Gegenleistung erfolgt.)  
  • Die Spende wurde nicht freiwillig getätigt. Ein Bespiel dafür ist die obligatorischen Beitrittsspende der Aufnahmegebühr in den Verein. 
  • Bei einer Sachspende wurde der Wert völlig falsch eingeschätzt  
  • Die Summe auf der Spendenbescheinigung entspricht nicht der getätigten Geldspende  
  • Spenden werden für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet  

Auch Vorstandsmitglieder können im Falle einer falschen Spendenbescheinigung mit ihrem Privatvermögen haften – und das mit bis zu 45 Prozent des Spendenbetrags. zuzüglich einer eventuellen Gewerbesteuer von 15 Prozent (Veranlasserhaftung).  

Neben den Steuernachzahlungen gegenüber der Bundesfinanzverwaltung drohen dem Verein Schadensersatzforderungen, der Entzug der Gemeinnützigkeit oder andere rechtliche Konsequenzen. 

Referenzen

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist mit Sorgfalt recherchiert, sowie durch Quellennachweise belegt, und soll euch als Orientierungshilfe dienen, indem er bei der Entlastung eures Ehrenamtes mit grundlegenden rechtlichen Anhaltspunkten unterstützt. Es wird dabei jegliche Form der Haftung bzgl. angesprochener Inhalte ausgeschlossen.