Buchhaltung
Sobald euer Ensemble einen eingetragenen Verein gründet, das heißt, damit auch eine eigene juristische Person bildet, seid ihr zur Buchhaltung verpflichtet, denn in Deutschland gilt die sogenannte Buchführungspflicht.
Die Vereinsbuchhaltung beschreibt das Verwalten und Steuern aller Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Schließlich haben nicht nur alle Vereinsmitglieder ein Recht darauf, über die finanziellen Mittel eines Vereins Bescheid zu wissen, sondern auch der Staat hat dieses Recht auf Information. Diese sogenannte Rechenschaftspflicht ist im BGB reguliert.
Um eine geordnete Buchhaltung am Ende des Jahres beim Finanzamt abzugeben, muss einiges beachtet werden, was wir euch im Folgenden vorstellen werden.
Buchführungspflicht
Sobald ein Verein als eine juristische Person an dem wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, ist er zur Buchhaltung verpflichtet. In Deutschland ist die Buchführungspflicht in einem Gesetz geregelt.
Handelsgesetzbuch. § 238 Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Es gibt einige Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen:
- Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in vollständiger und geordneter Form erfolgen
- Für alle aufgeführten Vorgänge müssen Belege und Unterlagen vorliegen, die jene Einnahmen und Ausgaben entsprechend nachweisen
- Das Vereinsvermögen wird innerhalb der Vereinsbuchhaltung in einem separaten Verzeichnis aufgegriffen
Aufbewahrungspflicht
Außerdem gibt es eine Aufbewahrungspflicht für verschiedene Dokumente. Es gibt zwei Abstufungen der Aufbewahrungspflicht.
- 6 Jahre - z. B. Briefe, E-Mails, Abrechnungsunterlagen
- 10 Jahre - z. B. Lohnlisten, Inventarlisten, EÜR
Die ordnungsgemäße Buchhaltung
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, abgekürzt EÜR genannt, ist eine vereinfachte Form der Buchhaltung. Es handelt sich um eine Form der einfachen Gewinnermittlung, die man beim zuständigen Finanzamt abgeben muss. Kurz gesagt stellt man bei der EÜR die Einnahmen und Ausgaben des Vereines gegenüber:
Die EÜR wird auch einfache Buchführung genannt. Ihr gegenüber steht die doppelte Buchführung - die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Zuständig für das Erstellen der EÜR ist grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand. Auch wenn dafür ein*e Kassenwärt*in oder ein*e Schatzmeister*in berufen wird, liegt die Verantwortung beim geschäftsführenden Vorstand.
Zufluss-Abfluss-Prinzip
Außerdem gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben werden erst in dem Moment verbucht, wenn das Geld auch wirklich auf dem Konto ankommt bzw. wenn das Geld abgebucht wird - also abfließt.
Grenzen der EÜR
Für die Erstellung und Abgabe gibt es Grenzen. Wenn ein Verein über
- 60.000 Euro Gewinn oder
- 600.000 Euro Umsatz
erzielt, dann reicht eine einfache EÜR nicht mehr aus und der Verein ist zu einer aufwändigeren Buchhaltung in Form einer Bilanzbuchhaltung verpflichtet.
Die doppelte Buchführung
Bei der doppelten Buchhaltung wird mit zwei Konten gearbeitet. Das
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