Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Zuletzt geändert von Merle Hollmann am 2024/09/15 19:10

Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Dabei sind das Zuflussprinzip und das Abflussprinzip zu beachten. Des Weiteren muss vor der Gegenüberstellung klassifiziert werden, welche Einnahmen als Betriebseinnahmen und welche Ausgaben als Betriebsausgaben gelten. Zu den Betriebseinnahmen gehören regelmäßig auch die Abschreibungen. Wirtschaftsgüter, die nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu 100 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, können nur jährlich mit ihrem Abschreibungsbetrag gewinnmindernd, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.    

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist für kleine Unternehmen eine preiswerte Alternative zum Betriebsvermögensvergleich, da aufwendige Buchungen sowie Inventuren entfallen. So können alle gewerblichen Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 600.000, – € und einem Gewinn von max. 60.000, – €, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen, da sie keine Bilanz aufstellen müssen. 

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist mit Sorgfalt recherchiert, sowie durch Quellennachweise belegt, und soll als Orientierungshilfe dienen, indem er bei der Entlastung eures Ehrenamtes mit grundlegenden rechtlichen Anhaltspunkten unterstützt. Es wird dabei jegliche Form der Haftung bzgl. angesprochener Inhalte ausgeschlossen.

 

Steuertipps, online: www.steuertipps.de/lexikon/e/einnahmen-ueberschussrechnung [letzter Stand: 15.09.2024]