Der nicht eingetragene Verein

Zuletzt geändert von Merle Hollmann am 2024/09/23 16:18

Der Verein wird auch als die “Mutterrechtsform” (also als die Ursprungsform) der Körperschaften bezeichnet.  

§§ 21 ff. BGB / Vereinsgesetz: „Ein Verein ist eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.“ 

Man kann zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Verein unterscheiden. Wie sich ein nicht eingetragener Verein definieren lässt, was ihn auszeichnet und was die Vor- und Nachteile sind, erfahrt ihr nun. 

Der nicht eingetragene Verein

Vereine sind freiwillige Zusammenschlüsse von Personen, die einen gemeinsamen Vereinszweck verfolgen. Sie sind auf Dauer angelegt und existieren unabhängig von dem Wechsel – also dem Ein- und Austritt – verschiedener Vereinsmitglieder. Aus rechtlicher Sicht können sie als natürliche oder juristische Person angesehen werden. 

Jedem Verein steht es bei seiner Gründung frei, die Eintragung ins Vereinsregister vorzunehmen oder nicht. Wenn sich entschlossen wird, sich nicht ins Vereinsregister eintragen zu lassen, wird von einem „nicht eingetragenen Verein“ gesprochen. Die Entscheidung, sich nicht eintragen zu lassen, kann verschiedene Gründe haben, darunter Flexibilität in der Verwaltung und geringere formelle Anforderungen.

Der eingetragene Verein 

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum e. V.

Gemeinsamkeiten

Konstante Zusammenschlüsse von Personen, wie langfristige Initiativen, sehen sich gern als nicht eingetragenen Vereine. Jedoch zeichnet sich diese Vereinsform insbesondere durch die fehlende Eintragung im zuständigen Register des Amtsgerichts aus. Andere wesentlichen Charakteristika eingetragener Vereine (e.V.) teilt der nicht eingetragene Verein ebenfalls – dies bringt diverse Gemeinsamkeiten mit sich.

Struktur & Organisation

Äußerlich & strukturell ist er kaum von einem eingetragenen Verein (e.V.) zu unterscheiden. Bei beiden Vereinsformen verfolgen alle Mitglieder einen gemeinsamen Vereinszweck, sind unter einem Vereinsnamen organisiert und unterliegen einer gemeinsam beschlossenen Satzung. Beide Körperschaften bestehen aus verschiedenen Organen wie dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Zudem müssen die Mitglieder eine Eintrittserklärung unterzeichnen. 

Ziele & Strategien

Zusätzlich halten beide Vereinsformen regelmäßige Mitgliederversammlungen ab, müssen Ihr Vereinsvermögen verwalten und können Veranstaltungen planen sowie organisieren. Außerdem möchten beide ihren Verein digitalisieren und mittels Vereinsmarketing die Reichweite erhöhen. Sowohl der eingetragene Verein als auch der nicht eingetragene Verein sind somit Organisationen, die in einem rechtlichen Rahmen handeln, ein Ziel verfolgen und auf dessen Basis Strategien & Maßnahmen entwickeln, um eine Weiterentwicklung für den Verein anzustreben.

Unterschiede

Allerdings gibt es auch diverse Unterschiede zum eingetragenen Verein. Diese Unterschiede betreffen u.a. die Rechtsfähigkeit des Vereins, die Vereinsgründung, strukturelle Merkmale, wie Satzung, Vorstand & Mitgliederversammlung, aber auch Vermögensbildung, Haftung & Schulden sowie die mögliche Gemeinnützigkeit eines Vereins.

Rechtsfähigkeit eines nicht eingetragenen Vereins

Der Begriff "nicht eingetragener Verein" wird häufig mit dem "nicht rechtsfähigen Verein" gleichgesetzt, wobei nach der neusten Rechtsprechung der Begriff nicht eingetragener Verein geläufiger ist. Der wesentliche Unterschied im Vereinsrecht liegt darin, dass der nicht rechtsfähige Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und demnach keine juristische Person darstellt (daher die weitere Bezeichnung „nicht rechtsfähig“). Das bedeutet, dass der Verein grundsätzlich kein Träger von Rechten & Pflichten ist.

Das führt wiederum dazu, dass in den meisten Fällen die Rechtslegung des Gesellschaftsrechts zu tragen kommt – der Verein also wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt wird. Dennoch kann unter bestimmten Umständen auch ein nicht eingetragener Verein unter das Vereinsrecht fallen. Diese Unterscheidung macht die Sache kompliziert und erfordert eine stetige Anpassung an aktuelle rechtliche Entwicklungen.

Vereinsgründung

Die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins gestaltet sich verhältnismäßig einfach. Entgegen eines e.V. benötigt es bspw. nicht sieben Mitgliedern, die einen Verein gründen, sondern es reicht bereits ein Zusammenschluss von zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen. Eine Gründungsversammlung muss offiziell abgehalten werden. Das bedeutet, dass der Verein i.d.R. in schriftlicher Form die Gründer sowie weitere potenzielle Vereinsmitglieder einlädt.

Auf der Gründungsversammlung wird dann formal ein Vorstand gewählt, der den Verein nach außen hin vertritt, die Beschlussfähigkeit des Vereins herstellt sowie Verträge abschließt. Die Zusammensetzung des Vorstandes wird in der, auf der Gründungsversammlung beschlossenen, Vereinssatzung definiert.

Auch ein nicht rechtsfähiger Verein benötigt zur Gründung eine Satzung. Sie beschreibt das Grundgesetz dieser Vereinigung und enthält Punkte wie den Vereinszweck, das zu erreichende Ziel und die Struktur des Vereins. Da die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Vereinsregister jedoch nicht erfüllt werden, unterliegt die Satzung eines nicht eingetragenen Vereins keinen besonderen Formvorschriften. Die Vereinsgründung gestaltet sich dementsprechend einfach. Auch für nicht rechtsfähige Vereine empfiehlt es sich also, den Gründungsprozess, die Vorstandswahl sowie die Generierung der Satzung schriftlich festzuhalten und ein Gründungsprotokoll zu formulieren.

Vorstand und Satzung

Vereine brauchen unabhängig von Ihrer Struktur Führung – dies soll einerseits durch eine beschlossene Satzung und andererseits durch einen gewählten Vorstand gewährleistet werden. Daher sind dies auch für nicht eingetragene Vereine wesentliche Grundvoraussetzungen.

Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins wird formal auf der Mitgliederversammlung gewählt und ist danach in der Lage, bzw. in der Verpflichtung, Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge abzuschließen. Das hat eine schuldenrechtliche Verpflichtung des Vorstandes zur Konsequenz – bedeutet, dass der Vorstand für die Verbindlichkeiten des Vereins mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

Für nicht eingetragene Vereine gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbusches (BGB). Jedoch können auch diese eine Vereinssatzung formulieren, sodass in bestimmten Fällen für sie das Vereinsrecht greift. Da die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Vereinsregister jedoch nicht erfüllt werden, unterliegt die Satzung eines nicht eingetragenen Vereins keinen besonderen Formvorschriften. 

Vermögensbildung

Nicht eingetragene Vereine können kein Vereinsvermögen bilden. Allen Mitgliedern steht das Vermögen gesamthänderisch zu. Das bedeutet, dass einzelne Mitglieder nicht Eigentümer eines Teils des Vermögens sind, sondern das Vermögen allen Mitgliedern gemeinschaftlich gehört. Bei einem Austritt aus einem solchen Verein fällt der Vermögensanteil den restlichen Vereinsmitgliedern zu.

Haftung

Mit der fehlenden Rechtsfähigkeit gehen gewisse Risiken & Gefahren in der Haftungsfrage einher. Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten und Schadensersatz verpflichtete Handlungen haften die Mitglieder grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Wenn mehrere Vereinsmitglieder an dem Geschäftsbetrieb beteiligt sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob das Vereinsmitglied eine Vollmacht hatte, um im Sinne des Vereins zu agieren.

Somit haftet der Einzelne mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins. Diese Haftung kann durch die Satzung auf das Gesamthandvermögen der Mitglieder beschränkt werden. Dadurch wird das Privatvermögen geschützt.

Referenzen

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist mit Sorgfalt recherchiert, sowie durch Quellennachweise belegt, und soll euch als Orientierungshilfe dienen, indem er bei der Entlastung eures Ehrenamtes mit grundlegenden rechtlichen Anhaltspunkten unterstützt. Es wird dabei jegliche Form der Haftung bzgl. angesprochener Inhalte ausgeschlossen.