Die vier Sphären

Zuletzt geändert von Merle Hollmann am 2024/09/23 16:02

Eine Körperschaft lässt sich in vier Sphären unterteilen, die sich auf die verschiedenen Tätigkeiten und die damit verbundenen Ein- und Ausgaben beziehen lassen.  

  • Der Ideelle Bereich  

  • Die Vermögensverwaltung

  • Der Wirtschaftliche Geschäftsbetrieb  

  • Der Zweckbetrieb  

Das Finanzamt nutzt diese Sphären als vier verschiedene Steuerkategorien. Daher ist die Zuordnung der Ein- und Ausgaben eures Vereins in die jeweilige Sphäre bei eurer Finanzbuchhaltung besonders zu beachten. 

Der ideelle Bereich

Dieser Sphäre sind alle Vereinsaktivitäten zuzuordnen, die zum Vereinsalltag gehören. Hier verfolgt der Verein sozusagen seinen gemeinnützigen Zweck. Die gesamten Tätigkeiten, die in den ideellen Bereich fallen, müssen deshalb nicht besteuert werden. 

Typische Einnahmen, die in den ideellen Bereich fallen, sind Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse der öffentlichen Hand.  

Typische Ausgaben, die in den ideellen Bereich fallen, sind Mitgliedsbeiträge an Verbände, Material, das benötigt wird (z. B. Noten, Notenpulte etc.) oder Raum- und Verwaltungskosten.

Die Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung kann als finanzieller Bereich bezeichnet werden. Hier fällt alles an, was aus dem Vermögen des Vereins erwirtschaftet wird. In der Regel sind die Ein- und Ausgaben in diesem Bereich ertragssteuerfrei.  

Typische Einnahmen, die in die Vermögensverwaltung fallen, sind zum Beispiel Zinserträge oder Mieteinnahmen von Vermietung eigener Räumlichkeiten.  

Typische Ausgaben, die in Vermögensverwaltung fallen, sind zum Beispiel Kontoführungsgebühren oder Investitionen, die getätigt werden. 

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Betätigung zur Einnahmenerzielung, die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht. Es wird also eine Leistung erbracht, mit welcher Einnahmen generiert werden, die über den Vereinszweck hinausgehen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe haben keine Steuerbefreiung, sondern sind körperschaftsteuerpflichtig. Gemeinnützige Organisationen dürfen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, solange diese nicht das Hauptaugenmerk des Vereins bilden.  

Typische Einnahmen, die aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb herausgehen, können zum Beispiel der Verkauf von Essen und Trinken neben einem Konzert sein, oder aber der Verkauf von Merch eures Ensembles. 

Der Zweckbetrieb

Der Zweckbetrieb bildet eine besondere Form eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Denn auch in dieser Sphäre werden Einnahmen erzielt, indem man wirtschaftlich tätig ist. Allerdings beruht die wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Fall darauf, den gemeinnützigen Zweck eures Vereins zu erfüllen. Der Zweckbetrieb muss genau die Zwecke verwirklichen, die ihr in eurer Vereinssatzung festgelegt habt. Dem Zweckbetrieb liegt die Voraussetzung zugrunde, dass die Zwecke der Körperschaft nur durch ihn erreicht werden können. Die wirtschaftlichen Betätigungen der Zweckbetriebe sind unabhängig von ihrer Höhe steuerbegünstigt. In dem Zweckbetrieb fällt auf die Einnahmen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % an.  

Typische Einnahmen, die in den Zweckbetrieb fallen, sind Eintrittsgelder für Konzerte, Gebühren für Teilnehmende bei Probenwochenenden und Sponsoring.  

Typische Ausgaben, die in den Zweckbetrieb fallen, sind Marketingmaßnahmen, Plakatdruck, Flyer, Aushilfen für Konzerte, Miete von Konzertstätten oder GEMA-Kosten. 

Referenzen

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist mit Sorgfalt recherchiert, sowie durch Quellennachweise belegt, und soll euch als Orientierungshilfe dienen, indem er bei der Entlastung eures Ehrenamtes mit grundlegenden rechtlichen Anhaltspunkten unterstützt. Es wird dabei jegliche Form der Haftung bzgl. angesprochener Inhalte ausgeschlossen.