Steuerarten

Zuletzt geändert von Merle Hollmann am 2024/09/23 15:24

Als Ensemble solltet ihr regelmäßig prüfen, welche Steuern für euch individuell relevant sind. Das ist abhängig für welche Rechtsform ihr euch entschieden habt und ob ihr den Status der Gemeinnützigkeit tragt.

Wenn ihr zum Beispiel ein Verein seid, geltet ihr als Körperschaft und seid damit dem Steuerrecht unterworfen. Wenn ihr gemeinnützig tätig seid, könnt ihr mit Vergünstigungen bzw. Einsparungen bei der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer rechnen.

Was das genau bedeutet und wie sich die verschiedenen Steuerarten voneinander unterscheiden lassen, erklären wir euch hier.

Wichtige Steuerarten in Deutschland

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Das zu versteuernde Einkommen wird auf Grundlage der Steuerbilanz und der verschiedenen Steuergesetze berechnet. Es muss in einer jährlichen Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Was bedeutet das für uns?

Alle Vereine, die laut Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG . 

Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht für den Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.  Auf Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können sehr wohl Körperschaftssteuern anfallen.

Dies ist immer dann der Fall, wenn die Bruttoeinnahmen, also einschließlich Umsatzsteuer, die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigen, vgl. § 64 Abs. 3 AO. 

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist die Steuer auf die objektivierte Ertragskraft eines Gewerbebetriebs. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung der Steuer sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Die Steuer ergibt sich, indem auf den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag der von der Gemeinde festgesetzte Hebesatz, der mindestens 200 Prozent betragen muss, angewandt wird.

Was bedeutet das für uns?

Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, vgl. § 3 Nr. 6 S. 1 GewStG.

Ist der Verein allerdings für bestimmte Einnahmen körperschaftsteuerpflichtig (s.o.), muss er für diese Einnahmen auch regelmäßig Gewerbesteuer zahlen. Gewerbesteuer kann also auch hier für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht aber aus den anderen Steuerbereichen anfallen. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben und bemisst sich nach dem Gewerbeertrag des Vereins, also am Gewinn, der in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Geschäftsjahr erzielt wird. Wie in der Körperschaftsteuer tritt die Gewerbesteuerpflicht aber erst mit Überschreiten der Besteuerungsgrenze ein.  

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 Euro im Jahr, ist der gemeinnützige Verein gewerbesteuerpflichtig, § 64 Abs. 3 AO. Auch hier gilt eine Freigrenze von 5.000 Euro.  

Gewerbesteuerpflichtige Vereine müssen beim Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung unter Verwendung amtlicher Vordrucke abgeben.

Einkommensteuer

Einkommensteuer zahlt jede Person, die in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält. Besondere Abkommen vermeiden eine „Doppelbesteuerung“ von Einkünften, die in Deutschland wie auch im Ausland erzielt wurden. Der größte Teil des Steueraufkommens stammt aus der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit:

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer. Sie wird bei der Lohnzahlung vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten mit der Lohnsteuer eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns, der Steuerklasse und den individuellen Freibeträgen (z.B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen). Wie viel Einkommensteuer die Steuerpflichtigen zahlen müssen, steht am Ende des Kalenderjahres mit dem insgesamt zu versteuernden Einkommen fest. Zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet. Die Einkommensteuer wird auf weitere Einkunftsarten erhoben, z.B. auch auf Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung. In einer Steuererklärung machen Steuerpflichtige Angaben zu ihren Einkünften, z.B. zu Summe und Art. Je höher das Einkommen ist, das der Steuer unterliegt, desto höher ist der Prozentsatz (Einkommensteuertarif) an Steuern, der gezahlt wird. Welcher Steuerbetrag anfällt, wird mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt. 

Was bedeutet das für uns?

Von der Lohnsteuerabgabe befreit die Gemeinnützigkeit nicht. Sobald ein Verein Arbeitnehmer*innen beschäftigt, fungiert der Vorstand als Arbeitgeber*in und verpflichtet sich damit 

  • ein Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer einzurichten und zu führen, 
  • die entsprechenden Sozialabgaben an den Sozialversicherungsträger abzuführen, 
  • die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt zu entrichten, 
  • Wie hoch die Abgaben sind, hängt von der Art des Arbeitsverhältnisses und Besteuerung des Arbeitnehmers (Lohnsteuerkarte) ab. 

Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) fallen keine Steuern an.

Der Verein kann freiwilligen, ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Form der Übungsleiter– oder der Ehrenamtspauschale zahlen. Hier bestehen weder Meldepflichten für den Verein, noch fallen Steuern und Sozialabgaben an. Allerdings ist die Gewährung der Aufwandspauschalen an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden.  

Soll auch der Vorstand pauschal für seinen Arbeitsaufwand entschädigt werden, ist das nur mit einer entsprechenden Satzungsregel zulässig.

Umsatzsteuer

Mit der Umsatzsteuer wird der gesamte private und öffentliche Verbrauch besteuert. Kaufen Endverbraucherinnen und Endverbraucher Waren oder Dienstleistungen, zahlen sie darauf die Umsatzsteuer. Im Auftrag des Finanzamtes addieren die Unternehmen auf den eigentlichen (Netto-) Preis einen Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer und führen diesen nach dem Verkauf dann an das Finanzamt ab. Die Unternehmerin oder der Unternehmer nimmt somit die Steuer für den Fiskus ein. Die Konsumentinnen und Konsumenten tragen folglich die Umsatzsteuer. In Deutschland beträgt der Regelsteuersatz auf die meisten Waren wie Kleidung, Möbel oder Elektrogeräte 19 Prozent. Auch auf Dienstleistungen wie den Friseurbesuch oder Handwerkerarbeiten wird dieser Satz erhoben. Ausnahmen gelten für täglich benötigte Güter: Lebensmittel wie Brot, Obst, Gemüse oder Fleisch unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Dadurch sollen die Konsumierenden bei unverzichtbaren Waren entlastet werden. Getränke sind von dieser Ermäßigung ausgenommen. Gastronomieumsätze hingegen unterliegen derzeit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. 

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer?

Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Steuerart, werden jedoch unterschiedlich verwendet. Unternehmen sprechen von der Umsatzsteuer, da diese auf den Nettoumsatz addiert wird. Seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher hat sich der Begriff „Mehrwertsteuer“ durchgesetzt – obwohl er eigentlich umgangssprachlich ist. 

Was bedeutet das für uns?

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt schließt die Unternehmereigenschaft nicht aus. Gewisse Umsätze des Vereins sind daher umsatzsteuerpflichtig. 

Die Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn eine Lieferung oder Leistung erbracht wird, für die eine Gegenleistung in Form eines Entgelts erfolgt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf sämtliche Konsumgüter und Dienstleistungen aufgeschlagen wird. Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine, sofern diese nicht im ideellen Bereich tätig sind. Ein klassisches Beispiel sind Eintrittsgelder für Konzerte.

Kleinunternehmerregelung:

Diese Regelung besagt, dass die Umsatzsteuer nur fällig wird, wenn im Vorjahr der Bruttojahresumsatz über 22.000 Euro lag und der Jahresumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro übersteigt. Falls diese Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, muss keine Umsatzsteuer erhoben werden. Um von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen zu können, muss dies aber entsprechend beim Finanzamt beantragt werden.
 

Abbildung: Steuern in Deutschland

Kurz erklärt: Wichtige Steuerarten in Deutschland

Kurz erklärt: Die wichtigsten Steuern in Deutschland

Referenzen

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist mit Sorgfalt recherchiert, sowie durch Quellennachweise belegt, und soll euch als Orientierungshilfe dienen, indem er bei der Entlastung eures Ehrenamtes mit grundlegenden rechtlichen Anhaltspunkten unterstützt. Es wird dabei jegliche Form der Haftung bzgl. angesprochener Inhalte ausgeschlossen.